OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.08.2000
11 W 113/00
Normen:
ZPO § 103 § 104 § 720 a Abs. 3 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 77
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/99

Aufnahme von Vollstreckungsbeschränkungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe der Sicherheit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 11 W 113/00

DRsp Nr. 2000/9588

Aufnahme von Vollstreckungsbeschränkungen in den Kostenfestsetzungsbeschluss; Höhe der Sicherheit

»1. In der Kostengrundentscheidung enthaltene Vollstreckungsbeschränkungen sind zur Klarstellung und Rechtssicherheit in den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzunehmen.Dem entspricht der Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die in dem hierfür im landeseinheitlichen Vordruck "ZP 53 I Kostenfestsetzungsbeschluss... " vorgesehenen Freiräume mit den in der Kostengrundentscheidung enthaltenen Vollstreckungsbeschränkungen ausgefüllt bzw. ergänzt sind.2. Die dem Kostenschuldner gemäß §§ 720 a Abs. 3, 795 Satz 2 ZPO eingeräumte Abwendungsbefugnis der Sicherungsvollstreckung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruches im Titel.Bei Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Höhe der Sicherheit in diesem Falle nach den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 104 § 720 a Abs. 3 § 794 Abs. 1 Nr. 2 § 795 S. 2 ;

Gründe: