BGH - Beschluss vom 25.03.2010
VII ZB 35/08
Normen:
ZPO § 882a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 439/07
AG Frankfurt am Main, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 M 16268/06

Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen VII ZB 35/08

DRsp Nr. 2010/7987

Aufhebung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf dessen Erlass

Wird hinsichtlich einer Vollstreckungsforderung zunächst ein Mindestbetrag genannt, wobei sich der genaue Gesamtbetrag aus der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beigefügten Forderungsaufstellung ergibt, genügt dies den Anforderungen an die Bestimmtheit der Forderung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 (2/9 T 439/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 882a;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, die Republik A., die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 112.995,51 EUR, zur Zahlung von 10.481,48 EUR und zur Zahlung von 6.495,96 EUR (insgesamt 129.972,95 EUR) an den Gläubiger, der Staatsanleihen der Schuldnerin gezeichnet hat, jeweils nebst Zinsen und Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen bzw. Zinsscheinen, verurteilt wurde. Das Landgericht berichtigte später den Tenor dieses Urteils durch Beschluss vom 18. Juli 2005 hinsichtlich der Zahlung von 6.495,96 EUR dahingehend, dass statt der Zinsscheine Nummer 6 solche mit der Nummer 7 vom Gläubiger herauszugeben sind.