OLG Hamburg - Beschluss vom 30.01.2007
3 W 239/06
Normen:
ZPO § 929 § 936 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2007, 406
NJW-RR 2007, 986
OLGReport-Hamburg 2007, 965
wrp 2007, 559
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 210/05

Aufhebung einer Unterlassungs-Beschlussverfügung bei Zustellung einer farbigen Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 3 W 239/06

DRsp Nr. 2007/7119

Aufhebung einer Unterlassungs-Beschlussverfügung bei Zustellung einer farbigen Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie

»1. Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung, die antragsgemäß eine farbige Verbindungsanlage zum Verbot enthält und deren Ausfertigung ebenfalls mit farbiger Verbindungsanlage der Gläubigerin zugestellt wurde, innerhalb der Vollziehungsfrist dem Schuldner nicht so, sondern mit einer Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt, so ist die Beschlussverfügung mangels wirksamer Vollziehung aufzuheben. 2. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Gerichtsvollzieher entgegen dem Zustellungsauftrag nicht das Original-Zustellungsstück mit farbiger Verbindungsanlage, sondern seine von ihm gefertigte Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 929 § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Anmerkung des Berichterstatters als Sachverhalts-Vorschlag:

Das Landgericht hatte die Unterlassungsverfügung antragsgemäß mit farbiger Verbindungsanlage erlassen und die Ausfertigung so der Antragstellerin zugestellt. Im Anschluss an die Widerspruchsverhandlung überreichte die Antragsgegnerin die ihr zugestellte Beschlussverfügung, die beglaubigte Abschrift hatte nur eine Schwarzweiß-Kopie als Verbindungsanlage. Das Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Antragsgegnerin die Kosten gemäß § auferlegt.