OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2006
I-2 U 89/05
Normen:
ZPO § 927 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.06.2005

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Nutzung einer durch Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre wegen Unterlassung der Vollziehung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen I-2 U 89/05

DRsp Nr. 2008/5618

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Nutzung einer durch Patent unter Schutz gestellten technischen Lehre wegen Unterlassung der Vollziehung

Das Unterlassen der Vollziehung bedeutet einen veränderten Umstand im Sinne des § 927 ZPO, der zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führt und im Berufungsverfahren geltend gemacht werden kann

Normenkette:

ZPO § 927 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag der Antragstellerin, die eingetragene Inhaberin des am 11. April 2002 veröffentlichten und in Kraft stehenden deutschen Patentes 199 46 xxx betreffend ein Verfahren zum telefonischen Nachladen eines Gesprächsguthabens bei einem Provider ist, hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 23. Juni 2005 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, die in diesem Patent unter Schutz gestellte technische Lehre zu nutzen, nämlich

1. ein Verfahren zum telephonischen Nachladen eines Gesprächsguthabens bei einem Provider für Telephoneinheiten eines Teilnehmers einer Prepaid-Karte mit folgenden Schritten:

Anrufen eines Providers durch den Teilnehmer;

Mitteilen einer Teilnehmernummer des Teilnehmers an den Provider;

Mitteilen einer PIN des Teilnehmers an den Provider;

Überprüfen durch den Provider, ob die PIN der Teilnehmernummer zugeordnet ist;