OLG Koblenz - Urteil vom 17.02.2005
5 U 349/04
Normen:
BGB § 31 § 133 § 157 § 276 (a.F.) § 423 § 426 § 705 § 779 § 823 Abs. 1 § 847 ; HGB § 128 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 550
MDR 2005, 1302
OLGReport-Koblenz 2005, 572
VersR 2005, 655
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 511/99

Arzthaftung einer Gemeinschaftspraxis für Kunstfehler eines der zugehörigen Ärzte; Rechtsfolgen des Widerrufs eines gerichtliche Abfindungsvergleichs durch einen von mehreren Schuldnern

OLG Koblenz, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 5 U 349/04

DRsp Nr. 2005/14797

Arzthaftung einer Gemeinschaftspraxis für Kunstfehler eines der zugehörigen Ärzte; Rechtsfolgen des Widerrufs eines gerichtliche Abfindungsvergleichs durch einen von mehreren Schuldnern

»1. Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist der BGB - Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes in entsprechender Anwendung von § 31 BGB jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).2. Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der BGB - Gesellschaft haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft.3. Ob der Widerruf eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs durch nur einen von mehreren Schuldnern Gesamtwirkung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob der widerrufende Bekl. im Falle seiner Verurteilung eine Regressmöglichkeit gegen die anderen Gesamtschuldner hat (hier: verneint).«

Normenkette:

BGB § 31 § 133 § 157 § 276 (a.F.) § 423 § 426 § 705 § 779 § 823 Abs. 1 § 847 ; HGB § 128 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: