Artikel 3 EG/44/2001
FNA: 3002-19-20
Fassung vom: 22.12.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29 vom 18.06.2013

Artikel 3 EG/44/2001 (Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip)

Artikel 3 (Ausnahmen vom Wohnsitzprinzip)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. (2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.