Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Aachen den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer angeblichen restlichen Werklohnforderung aus der Rechnung vom 30.6.01 in Höhe von E 1.254,43 nebst Zinsen in die Cessna der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) aber unbegründet.
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