OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.01.2009
13 W 71/08
Normen:
ZPO § 917;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 425/08

Arrestgrund bei Sicherung der Vollstreckung gegen einen Treuhänder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 13 W 71/08

DRsp Nr. 2009/2483

Arrestgrund bei Sicherung der Vollstreckung gegen einen Treuhänder

Hat ein Treuhänder angekündigt, von ihm treuhänderisch verwaltete Guthaben für eigene Zwecke einzusetzen, so ist auf Antrag des Treugebers der dingliche Arrest in das treuhänderisch verwaltete Vermögen anzuordnen, wenn andere Vermögenswerte, die zur Sicherung von Regressansprüchen dienen könnten, nicht vorhanden sind.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008, Az.: 2 O 425/08, abgeändert und wegen einer Forderung des Antragstellers in Höhe von 60.750 € gegen die Antragsgegnerin der dingliche Arrest in das Konto der Antragsgegnerin bei der ... Bank ..., BLZ: ..., Konto-Nr.: 46..., Filialnummer der ... Bank 704, angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Durch Hinterlegung eines Betrages von 65.000 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Normenkette:

ZPO § 917;

Gründe:

I.