ArbG Leipzig - Urteil vom 08.08.1996
18 Ca 37/96
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 2, § 62 Abs. 2 ; BGB § 611, § 613, § 242 ; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 937, § 916 ;

ArbG Leipzig - Urteil vom 08.08.1996 (18 Ca 37/96) - DRsp Nr. 1998/6184

ArbG Leipzig, Urteil vom 08.08.1996 - Aktenzeichen 18 Ca 37/96

DRsp Nr. 1998/6184

1. Leistungsverfügung als Schutz vor der Vereitelung des Erfüllungsanspruches. 2. Der Beschäftigungsanspruch des Antragstellers ist ebenso wie die Beschäftigungspflicht der Antragsgegnerin eine sogenannte Fixschuld, die mit der Nichterfüllung unmöglich wird und erlischt.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 2, § 62 Abs. 2 ; BGB § 611, § 613, § 242 ; GG Art. 1, 2 ; ZPO § 937, § 916 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Antragstellers auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

Der Antragsteller ist seit dem 01.01.1995 bei der Antragsgegnerin als Technischer Leiter für die in Leipzig und Dresden zu einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 15.000,- DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27.06.1996 dem Antragsteller am 28.06.1996 zugegangen, kündigte die Antragsgegnerin das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31.12.1996. Gleichzeitig stellte sie den Antragsteller mit Wirkung vom 01.07.1996 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei.