BAG - Urteil vom 21.09.1999
9 AZR 893/98
Normen:
BGB §§ 126, 630 ; GewO § 113 ; HGB § 73 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 630 BGB
AuA 2000, 177
BB 1999, 2143
BB 2000, 411
DB 1999, 2011
DB 2000, 282
DStR 2000, 344
NJW 2000, 1060
NZA 2000, 257
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 362/97
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98 ,

Arbeitszeugnis - Form - Unterschrift

BAG, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 893/98

DRsp Nr. 2000/1288

Arbeitszeugnis - Form - Unterschrift

»Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, zB durch Schwärzungen. Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.«

Normenkette:

BGB §§ 126, 630 ; GewO § 113 ; HGB § 73 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, ob die Klägerin ihre Verpflichtung erfüllt hat, dem Beklagten ein Arbeitszeugnis zu erteilen.