LAG Köln - Beschluss vom 18.02.2009
7 Ta 381/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3113/08

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche des Arbeitnehmers als freier Mitarbeiter; Abgrenzung von bedingter und unbedingter Klageerhebung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 381/08

DRsp Nr. 2009/24451

Arbeitsrechtsweg für Ansprüche des Arbeitnehmers als freier Mitarbeiter; Abgrenzung von bedingter und unbedingter Klageerhebung bei der Prozesskostenhilfe

1. Bei gleichzeitiger Einreichung von PKH-Gesuch und Klage wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, falls nicht der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Klageantrag nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung stellen will. 2. Zur Abgrenzung dieser beiden Varianten im Einzelfall. 3. War ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsverhältnis für das Arbeitgeberunternehmen zugleich auch als freier Mitarbeiter beschäftigt und macht er in ein und derselben Klage Ansprüche aus beiden Rechtsverhältnissen geltend, liegt regelmäßig eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG vor.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.09.2008 hin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.09.2008 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass auch für den angekündigten Klageantrag zu 6) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: