I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten persönlich (Beklagter Ziff. 2) und als Insolvenzverwalter (Beklagter Ziff. 1) die Auszahlung noch nicht ausgekehrter Erlöse aus dem Einzug ihr zustehender Forderungen und der Verwertung ihres Sicherungseigentums sowie Auskunft über den Einzug der Forderungen. Widerklagend begehren die Beklagten von der Klägerin die Auszahlung eines Restbetrages, der sich nach Abrechnung zu ihren Gunsten ergebe. Am 24.09.2004 schlossen die Parteien einen gerichtliche protokollierten Widerrufsvergleich, der unter Ziffer 3 folgende Regelung trifft:
"Beide Parteien können den Vergleich durch Anwaltsschriftsatz, eingehend bei Gericht bis spätestens 30.10.2004 widerrufen."
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|