OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.07.2005
19 U 46/05
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 794 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 546
MDR 2005, 1368
OLGReport-Karlsruhe 2005, 898
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/03

Anzeige einer außergerichtlichen Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 19 U 46/05

DRsp Nr. 2005/12578

Anzeige einer außergerichtlichen Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich

»1. Für die außergerichtliche Verlängerung der Widerrufsfrist in einem gerichtlich protokollierten Vergleich ist keine Anzeige vor Fristablauf gegenüber dem Gericht erforderlich. 2. Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vergleichswiderruf zu Unrecht für unwirksam, kann der Rechtsstreit gemäß § 538 ZPO zurückverwiesen werden.«

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 794 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten persönlich (Beklagter Ziff. 2) und als Insolvenzverwalter (Beklagter Ziff. 1) die Auszahlung noch nicht ausgekehrter Erlöse aus dem Einzug ihr zustehender Forderungen und der Verwertung ihres Sicherungseigentums sowie Auskunft über den Einzug der Forderungen. Widerklagend begehren die Beklagten von der Klägerin die Auszahlung eines Restbetrages, der sich nach Abrechnung zu ihren Gunsten ergebe. Am 24.09.2004 schlossen die Parteien einen gerichtliche protokollierten Widerrufsvergleich, der unter Ziffer 3 folgende Regelung trifft:

"Beide Parteien können den Vergleich durch Anwaltsschriftsatz, eingehend bei Gericht bis spätestens 30.10.2004 widerrufen."