AG Nauen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 M 519/04
AG Berlin-Wedding, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 8038/04
Anwendung des § 36 ZPO im Verfahren zur Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten?
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 1 AR 58/04
DRsp Nr. 2004/17121
Anwendung des § 36ZPO im Verfahren zur Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten?
1. § 36ZPO findet auch Anwendung im Verfahren zur Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten.2. Gem. § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers, sofern eine einzelne Zwangsvollstreckungsmassnahme beendet ist, das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.
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