Anwendung der Rang- und Quotenordnung bei drohender Masseunzulänglichkeit; Sorgfaltspflichten des Konkursverwalters
BGH, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen IX ZR 7/88
DRsp Nr. 1992/2394
Anwendung der Rang- und Quotenordnung bei drohender Masseunzulänglichkeit; Sorgfaltspflichten des Konkursverwalters
»a) Die Rang- und Quotenordnung des § 60 Abs. 1KO ist bereits anzuwenden, wenn ernstlich mit einer Masseunzulänglichkeit zu rechnen ist (im Anschluß an BAGE 31, 288).b) Ein Konkursverwalter verletzt die ihm gegenüber einem Prozeßgegner als Beteiligtem am Konkursverfahren obliegenden Pflichten, wenn er bei drohender Masseunzulänglichkeit Masseverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf eine vor- oder gleichrangige Kostenerstattungsforderung des Gegners berichtigt.«
Normenkette:
KO § 60 Abs. 1, § 82 ;
Tatbestand:
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