BGH - Beschluss vom 29.01.2009
III ZR 115/08
Normen:
BGB § 270; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 754; ZPO § 815 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 574
BGHZ 179, 298
FamRZ 2009, 686
JuS 2009, 575
JurBüro 2009, 330
MDR 2009, 466
NJW 2009, 1085
WM 2009, 560
ZVI 2009, 111
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 139/07
AG Schwerin, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 187/07

Anwendbarkeit des § 815 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) auf freiwillige Zahlungen eines Schuldners an einen Gerichtsvollzieher; Rechtsstellung eines Gerichtsvollziehers im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen in Abgrenzung zu allgemeinen Regelungen über die Gefahrtragung

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 115/08

DRsp Nr. 2009/4461

Anwendbarkeit des § 815 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) auf freiwillige Zahlungen eines Schuldners an einen Gerichtsvollzieher; Rechtsstellung eines Gerichtsvollziehers im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen in Abgrenzung zu allgemeinen Regelungen über die Gefahrtragung

Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.

Tenor:

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 900 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 270; ZPO § 717 Abs. 2; ZPO § 754; ZPO § 815 Abs. 3;

Gründe:

I.