OLG Dresden - Beschluss vom 30.04.2003
2 W 388/03
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 116

Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO

OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 2 W 388/03

DRsp Nr. 2003/11415

Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO

»1. § 263 ZPO ist im Verfahren nach § 727 ZPO entsprechend anwendbar. 2. Im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO findet § 138 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 727 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt zuletzt, ihr im Wege der Titelumschreibung eine gegen den Antragsgegner gerichtete Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Antragstellerin erwirkte gegen die als "F. GmbH i.A., Rechtsnachfolger der S. GmbH" bezeichnete Beklagte des Ausgangsverfahrens ein auf Zahlung von DM 833.075,50 nebst Zinsen lautendes rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Chemnitz vom 02.10.1991. Mit Beschluss vom 17.11.1998 hat das Landgericht Chemnitz die Parteibezeichnung der Beklagten des Urteils des Kreisgerichts Chemnitz vom 02.10.1991 gem. § 319 ZPO geändert in "S. GmbH" und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage objektiv gegen diese Gesellschaft gerichtet gewesen sei.

Mit einem an das Landgericht Chemnitz gerichteten Schriftsatz vom 06.06.2001 begehrte die Antragstellerin zunächst, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des kreisgerichtlichen Urteils gegen einen als V. & G. KG i.L. bezeichneten Rechtsträger zu erteilen, da dieser Rechtsnachfolger der S. GmbH i.L. sei.

...