I.
Die Antragstellerin begehrt zuletzt, ihr im Wege der Titelumschreibung eine gegen den Antragsgegner gerichtete Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Die Antragstellerin erwirkte gegen die als "F. GmbH i.A., Rechtsnachfolger der S. GmbH" bezeichnete Beklagte des Ausgangsverfahrens ein auf Zahlung von DM 833.075,50 nebst Zinsen lautendes rechtskräftiges Urteil des Kreisgerichts Chemnitz vom 02.10.1991. Mit Beschluss vom 17.11.1998 hat das Landgericht Chemnitz die Parteibezeichnung der Beklagten des Urteils des Kreisgerichts Chemnitz vom 02.10.1991 gem. § 319 ZPO geändert in "S. GmbH" und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage objektiv gegen diese Gesellschaft gerichtet gewesen sei.
Mit einem an das Landgericht Chemnitz gerichteten Schriftsatz vom 06.06.2001 begehrte die Antragstellerin zunächst, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des kreisgerichtlichen Urteils gegen einen als V. & G. KG i.L. bezeichneten Rechtsträger zu erteilen, da dieser Rechtsnachfolger der S. GmbH i.L. sei.
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