OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.01.2004
2 W 1/04
Normen:
ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 569 Abs. 3 ; ZPO § 920 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/5 O 591/03 - 15.12.2003,

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde zum Oberlandesgericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 1/04

DRsp Nr. 2004/4685

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde zum Oberlandesgericht

»Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht muss durch einen dort zugelassenen Anwalt eingelegt werden. Die Befreiung vom Anwaltszwang ist auf die Antragstellung zu beschränken.«

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 569 Abs. 3 ; ZPO § 920 ;

Entscheidungsgründe:

Die mit Schreiben vom 21.12.2003, bei Gericht eingegangen am 06.01.2004 (Bl. 14. d.A.), eingelegte Beschwerde ist weder frist- noch formgerecht eingereicht worden. Sie war innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist dem Beschwerdeführer der Beschluss des Landgerichts am 17.12.2003 (Bl. 13 d.A.) zugestellt worden. Die Notfrist von zwei Wochen endete mithin am 31.12.2003. Eingelegt wurde der Rechtsbehelf am 06.01.2004 und damit verfristet. Abgesehen davon hätte die sofortige Beschwerde auch durch einen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 920 ZPO).