Die mit Schreiben vom 21.12.2003, bei Gericht eingegangen am 06.01.2004 (Bl. 14. d.A.), eingelegte Beschwerde ist weder frist- noch formgerecht eingereicht worden. Sie war innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist dem Beschwerdeführer der Beschluss des Landgerichts am 17.12.2003 (Bl. 13 d.A.) zugestellt worden. Die Notfrist von zwei Wochen endete mithin am 31.12.2003. Eingelegt wurde der Rechtsbehelf am 06.01.2004 und damit verfristet. Abgesehen davon hätte die sofortige Beschwerde auch durch einen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 920 ZPO).
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