Die formell bedenkenfreie Erinnerung des Antragstellers, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), erweist sich als begründet; sie führt zu der erstrebten Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf 5.584,05 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 2.132,67 DM auf 3.451,38 DM.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|