OLG Köln - Beschluß vom 15.03.1995
17 W 16/95
Normen:
BRAGO § 37 Nr.7 §§ 57 58 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 474

Anwaltsvergütung im Klauselumschreibungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 17 W 16/95

DRsp Nr. 1995/7816

Anwaltsvergütung im Klauselumschreibungsverfahren

Die Tätigkeit der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners im Zusammenhang mit einem Antrag gemäß § 727 ZPO auf (erstmalige) Umschreibung der Vollstreckungsklausel ist durch die Prozeßgebühr abgegolten. Beauftragt der Schuldner andere Anwälte mit seiner Vertretung im Klauselumschreibungsverfahren, so ist deren Vergütung für diese Tätigkeit nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BRAGO § 37 Nr.7 §§ 57 58 ; ZPO § 727 ;

Gründe:

Die formell bedenkenfreie Erinnerung des Antragstellers, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RpflG), erweist sich als begründet; sie führt zu der erstrebten Herabsetzung des von der Rechtspflegerin auf 5.584,05 DM festgesetzten Kostenerstattungsbetrages um 2.132,67 DM auf 3.451,38 DM.