KG - Urteil vom 23.08.2004
12 U 218/03
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ; BRAGO § 19 (a.F.) ; BGB § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 89
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 45/03

Anwaltliche Beratung bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

KG, Urteil vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 218/03

DRsp Nr. 2004/18044

Anwaltliche Beratung bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

»Zur Frage anwaltlicher Pflichtverletzung bei Beratung wegen Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs.«

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2 ; BRAGO § 19 (a.F.) ; BGB § 628 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Zur Klage

1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der V. Versicherung AG bei der Gerichtszahlstelle T. hinterlegten Betrages von 7.660,64 EUR zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, die vom Bundesgerichtshof (in NJW 1997, 743) entwickelte Rechtsprechung zur rechtsähnlichen Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss nach § 19 BRAGO a.F. auch auf den hier vorliegenden Fall einer Klage (des Gläubigers) auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages anwendbar ist und ob das Landgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO zutreffend bejaht hat.