Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Zur Klage
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der V. Versicherung AG bei der Gerichtszahlstelle T. hinterlegten Betrages von 7.660,64 EUR zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, die vom Bundesgerichtshof (in NJW 1997, 743) entwickelte Rechtsprechung zur rechtsähnlichen Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss nach §
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