OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.04.2005
11 VA 5/04
Normen:
EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 28 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; ZPO § 903 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.09.2004

Antrag eines Dritten auf beschränkte Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 11 VA 5/04

DRsp Nr. 2006/21823

Antrag eines Dritten auf beschränkte Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO

Ein Anspruch auf Auskunft über die bei dem Landgericht anhängigen Aktivprozesse von Vollstreckungsschuldner besteht, wenn der Vollstreckungsgläubiger ein rechtliches Interesse daran hat. Dabei genügt das Interesse an der Vollstreckung eines eigenen Titels ohne weiteres.

Normenkette:

EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 28 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; ZPO § 903 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.

Das Begehren des Antragstellers, die Anschriften seiner Schuldner sowie der Parteien, gegen die diese Klage führen, zu erfahren, stellt sich, wenn die Anschrift nur durch Einsicht in die Verfahrensakte ermittelt werden kann, als Antrag eines Dritten auf beschränkte Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO und ansonsten als das Begehren auf Einsicht in bei dem Gericht geführte Register dar. In beiden Fallgestaltungen obliegt die Entscheidung dem Behördenvorstand und ist Justizverwaltungsakt.

II.

Der Antrag hat auch vorläufigen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft.