I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §
Das Begehren des Antragstellers, die Anschriften seiner Schuldner sowie der Parteien, gegen die diese Klage führen, zu erfahren, stellt sich, wenn die Anschrift nur durch Einsicht in die Verfahrensakte ermittelt werden kann, als Antrag eines Dritten auf beschränkte Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO und ansonsten als das Begehren auf Einsicht in bei dem Gericht geführte Register dar. In beiden Fallgestaltungen obliegt die Entscheidung dem Behördenvorstand und ist Justizverwaltungsakt.
II.
Der Antrag hat auch vorläufigen Erfolg.
1. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft.
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