OLG Köln - Beschluß vom 17.07.1998
19 U 50/98
Normen:
BGB §§ 705 ff. ; ZPO § 829 §§ 916 ff. § § 936 ff. ;
Fundstellen:
BB 1998, 2131
OLGReport-Köln 1999, 42

Antrag eines BGB-Gesellschafters auf Leistung an ihn im einstweiligen Verfügungsverfahren (Leistungsverfügung)

OLG Köln, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen 19 U 50/98

DRsp Nr. 1998/18675

Antrag eines BGB -Gesellschafters auf Leistung an ihn im einstweiligen Verfügungsverfahren (Leistungsverfügung)

»1. Die Pfändung einer nicht dem Schuldner im Pfändungsbeschluß (hier: in der Pfändungsverfügung) bezeichnet wird, geht ins Leere. Dies ist eine - allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage.2. Die Vertragsschließenden einer Liquidationsvereinbarung, die auf die außergerichtliche stille Liquidation, einer bzw. mehrerer Gesellschaften gerichtet ist, bilden eine BGB -Gesellschaft. Für eine Klage bzw. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Schadensersatz wegen Verletzung der Liquidationsvereinbarung ist einer der Vertragsschließenden/BGB-Gesellschafter nur prozeßführungsbefugt, wenn Leistung an die BGB -Gesellschaft gefordert wird.3. Der Erlaß einer auf Befriedigung abzielenden einstweiligen Verfügung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Ob ein drohender Konkursantrag und die damit verbundene existentielle Gefährdung der Verfügungsklägerin gemessen daran einen Verfügungsgrund darstellen kann (vgl. insoweit OLG Rostock MDR 1996, 1183) kann hier dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin einen derartigen Verfügungsgrund schon nicht glaubhaft gemacht hat.«

Normenkette:

BGB §§ 705 ff. ; ZPO § 829 §§ 916 ff. § § 936 ff. ;

Gründe: