Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung - Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts
LG Chemnitz, Beschluß vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 11 T 773/97
DRsp Nr. 1997/6773
Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung - Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts
Vollstreckungsschutz gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO (»Restschuldbefreiung«):a) Antragserfordernis;b) Zuständigkeit des Gesamtvollstreckungsgerichts (nicht: des allgemeinen Vollstreckungsgerichts);c) Antrag nicht fristgebunden;d) Antragstellung jedenfalls bis zur unanfechtbaren Einstellung der Gesamtvollstreckung;e) Entscheidung über den Antrag erst mit Verfahrensabschluß;f) Verhalten des Schuldners vor und während des Verfahrens als für das Gericht maßgebendes Prüfungskriterium.
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