I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--), mit denen dieser auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamts eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Agrardieselvergütung nach § 25b des Mineralölsteuergesetzes mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Beschlag genommen hatte, abgewiesen. Eine vom Antragsteller dem HZA in Kopie vorgelegte, formfrei verfasste Abtretung dieser Forderung an die Mutter sah es nicht als Pfändungshindernis an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
II.
Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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