BGH - Urteil vom 16.03.2004
XI ZR 335/02
Normen:
BGB § 765 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 913
BGHZ 158, 286
DB 2004, 1881
InVo 2004, 379
JuS 2005, 274
MDR 2004, 763
NJW 2004, 3710
NJW-RR 2004, 1128
WM 2004, 876
ZIP 2004, 968
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei Stellung einer Prozessbürgschaft zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Rechtsfolgen der Erhöhung der Bürgschaftssumme durch die bürgende Bank

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen XI ZR 335/02

DRsp Nr. 2004/5907

Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei Stellung einer Prozessbürgschaft zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Rechtsfolgen der Erhöhung der Bürgschaftssumme durch die bürgende Bank

»a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), so liegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts zugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden" aufzukommen.b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später wegen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin eine stillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungszwecks.«

Normenkette:

BGB § 765 ; ZPO § 771 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Prozeßbürgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: