BGH - Urteil vom 23.02.2005
IV ZR 271/03
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.11.2003

Ansprüche des früheren Eigentümers gegen den Ersteher eines Grundstücks nach Ablösung nicht voll valutierter Grundschulden

BGH, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IV ZR 271/03

DRsp Nr. 2005/6688

Ansprüche des früheren Eigentümers gegen den Ersteher eines Grundstücks nach Ablösung nicht voll valutierter Grundschulden

Ist eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen geblieben, hat der frühere Eigentümer gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungsbewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Denn der Ersteher hat nicht dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers erlangt oder erspart, dass ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammensetzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwenden müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereitelung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers ergeben.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ;

Tatbestand: