OLG Koblenz - Urteil vom 26.07.2000
1 U 1606/98
Normen:
BGB § 278 § 852 Abs. 1 § 282 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 3 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 74
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 383/94

Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen Behandlungsfehlern

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 1 U 1606/98

DRsp Nr. 2000/9306

Anspruchsberechtigung des neugeborenen Kindes bei vorgeburtlichen Behandlungsfehlern

»1. Das noch nicht geborene Kind ist in den Schutzbereich der Behandlungsverträge zwischen Mutter, Belegarzt und Belegkrankenhaus einbezogen. Es kann bei Vertragsverletzungen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen.2. Nach Übernahme der Geburtseinleitung, -durchführung durch den Belegarzt (Frauenarzt) wird das hierfür eingesetzte Krankenhauspersonal (Hebamme) für diesen als Erfüllungsgehilfen tätig. Das Belegkrankenhaus haftet - vertraglich - insoweit nicht für deren Fehlverhalten.«

Normenkette:

BGB § 278 § 852 Abs. 1 § 282 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 108 § 3 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt materiellen Schadensersatz für Schädigungen, die er vor und bei seiner Geburt am 12. September 1983 erlitten hat. Er macht ausschließlich vertragliche Ersatzansprüche geltend.