Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Teilauseinandersetzung
BGH, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen IV ZR 309/90
DRsp Nr. 1993/757
Anspruch des Miterben wegen unterbliebener Ausgleichung bei Teilauseinandersetzung
»1. Unterbleibt eine gebotene Ausgleichung bei der Teilauseinandersetzung, dann muß die Ausgleichung bei der Aufteilung des Restes des ungeteilten Nachlasses nachgeholt werden. Das hat zur Folge, daß sich die von der Erbquote verschiedene Teilungsquote (vgl. BGHZ 96, 174, 180 = DRsp I (170) 65 c-e) weiter verschiebt.2. Einen Zahlungsanspruch gemäß § 812BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten habe, als ihm bei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, kann es im Grundsatz nicht geben, solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die gebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht.Eine danach unbegründete Zahlungsklage kann aber zugleich einen Feststellungsantrag enthalten, daß ein bestimmter Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Betrag noch auszugleichen sei (Fortführung von BGH Urteil vom 6.2.1984 - II ZR 88/83 = NJW 1984, 1455).«
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