BGH - Beschluß vom 07.07.2005
IX ZB 118/05
Normen:
BGB § 488 ;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 10.12.2004

Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZB 118/05

DRsp Nr. 2005/10771

Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens

Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung eines Darlehens kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung auch dann verlangen, wenn er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt.

Normenkette:

BGB § 488 ;

Gründe:

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).