Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der jährlichen Bereitstellungspauschale verlangen kann, weil er unmittelbar nach Inkrafttreten des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages diesen mit Schreiben vom 20.04.1998 berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB, § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. Ziff. 9.7. des Vertrages vom 24.03.1998).
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