OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2000
16 U 28/99
Normen:
BGB § 323 Abs. 1, Abs. 3 § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 626 § 628 § 818 Abs. 3 ; HGB § 84 § 89a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 246
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 279/98

Anspruch auf Rückzahlung einer Bereitstellungspauschale nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 16 U 28/99

DRsp Nr. 2000/9198

Anspruch auf Rückzahlung einer Bereitstellungspauschale nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund

Zum Anspruch auf Rückzahlung einer jährlichen Bereitstellungspauschale, wenn ein unmittelbar nach Inkrafttreten des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt wurde.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1, Abs. 3 § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 § 626 § 628 § 818 Abs. 3 ; HGB § 84 § 89a Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der jährlichen Bereitstellungspauschale verlangen kann, weil er unmittelbar nach Inkrafttreten des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages diesen mit Schreiben vom 20.04.1998 berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB, § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. Ziff. 9.7. des Vertrages vom 24.03.1998).