Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. August 2011 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14. Juni 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Gläubigers entschieden worden ist.
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