BGH - Beschluss vom 19.12.2012
VII ZB 50/11
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 836; ZPO § 840; BGB § 401;
Fundstellen:
BGHZ 196, 62
FamRB 2013, 77
FamRZ 2013, 622
MDR 2013, 367
NJW 2013, 539
NJW 2013, 8
WM 2013, 271
ZIP 2013, 436
ZInsO 2013, 264
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 1818/11
LG Chemnitz, vom 01.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 335/11

Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung als unselbstständiger Nebenanspruch bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen VII ZB 50/11

DRsp Nr. 2013/1883

Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung als unselbstständiger Nebenanspruch bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung

a) Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.b) In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. August 2011 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Freiberg - Vollstreckungsgericht - vom 14. Juni 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Gläubigers entschieden worden ist.