Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung gegen das Land Argentinien
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 60/03
DRsp Nr. 2004/8778
Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung gegen das Land Argentinien
Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Landes Argentinien wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
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