OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2003
8 U 60/03
Normen:
ZPO § 707 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 2690

Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung gegen das Land Argentinien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 60/03

DRsp Nr. 2004/8778

Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung gegen das Land Argentinien

Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Landes Argentinien wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

Normenkette:

ZPO § 707 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 2003, 2690