OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.03.2000
3 W 44/00
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2000, 565
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen O 4/97

Anordnung der Rückzahlung beigetriebenen Zwangsgeldes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 44/00

DRsp Nr. 2000/9106

Anordnung der Rückzahlung beigetriebenen Zwangsgeldes

»1. Ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Rückzahlung eines beigetriebenen Zwangsgelds muss nicht in ordentlichen Klagewege verfolgt werden. Vielmehr kann das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, das die Maßnahme nach § 888 ZPO erlassen hat, in entsprechender Anwendung von § 776 ZPO eine Rückzahlungsanordnung treffen.2. Sofern nicht Titel oder Zwangsgeldbeschluss aufgehoben werden, kommt eine Rückzahlungsanordnung aber dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner erst nach Beitreibung des Zwangsgeldes erfüllt.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Staatskasse zur Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes anzuweisen.

1. Der an das Landgericht als Prozessgericht i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag der Schuldnerin war zulässig.