Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§ 793, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2, 577 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Staatskasse zur Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes anzuweisen.
1. Der an das Landgericht als Prozessgericht i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag der Schuldnerin war zulässig.
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