OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2002
24 W 13/02
Normen:
ZPO § 926 Abs. 1 ; PresseG Hessen § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1474
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/01

Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage bei einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 24 W 13/02

DRsp Nr. 2004/8787

Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage bei einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung

Wird der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufgegeben, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, so fehlt es für seinen Antrag auf Setzung einer Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage am Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

ZPO § 926 Abs. 1 ; PresseG Hessen § 10 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/01
Fundstellen
NJW-RR 2002, 1474