Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Orthopädie, begehrte mit der Klage beim Landgericht die Feststellung, daß Verbindlichkeiten aus einem von ihm bei der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Ferner begehrte er, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
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