BGH vom 10.04.1989
II ZR 225/88
Normen:
ZPO § 894 ;
Fundstellen:
GmbHR 1990, 68

Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister

BGH, vom 10.04.1989 - Aktenzeichen II ZR 225/88

DRsp Nr. 1997/4932

Anmeldung der Geschäftsführerbestellung zum Handelsregister

Auch wenn ein oder mehrere Gesellschafter verurteilt wurden, eine bestimmte Person als Geschäftsführer einer GmbH zu bestellen, so ist die Bestellung erst zum Handelsregister anzumelden, nachdem über diese eine Gesellschafterversammlung mit einem entsprechenden Beschluß stattgefunden hat. Erst in dieser Gesellschafterversammlung entfaltet die Rechtskraft der Verurteilung, die dem Versammlungsleiter zugehen muß, die Wirkung des § 894 ZPO, so daß die Stimme des verurteilten Gesellschafters entsprechend als abgegeben gilt.

Normenkette:

ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Die verklagte GmbH (Beklagte zu 5) ist persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften. Der Kläger, der den Gesellschafterstamm N repräsentiert, ist an allen drei Gesellschaften zu je 50 % beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile halten die Beklagten zu 1, 2 und 4 sowie der Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 3 (Gesellschafterstamm N). Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 5 ist seit Juni 1986 der Beklagte zu 1; der zweite Geschäftsführer gehört keinem der Familienstämme an.

Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5 vom 1. März 1980 heißt es aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter unter Nr. 4: