Die verklagte GmbH (Beklagte zu 5) ist persönlich haftende Gesellschafterin zweier Kommanditgesellschaften. Der Kläger, der den Gesellschafterstamm N repräsentiert, ist an allen drei Gesellschaften zu je 50 % beteiligt. Die andere Hälfte der Anteile halten die Beklagten zu 1, 2 und 4 sowie der Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten zu 3 (Gesellschafterstamm N). Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 5 ist seit Juni 1986 der Beklagte zu 1; der zweite Geschäftsführer gehört keinem der Familienstämme an.
Im Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 5 vom 1. März 1980 heißt es aufgrund eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter unter Nr. 4:
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