Anlage: (zu § 3) SLV
FNA: 51-1-27
Fassung vom: 19.08.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654 vom 18.07.2017

Anlage: (zu § 3) SLV Soldatenlaufbahnverordnung

Anlage: (zu § 3)

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

Anlage

Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere (1)Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen: 1. Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, 2. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes, 3. Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes, 4. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes, 5. Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes, 6. Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes. (2)Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen: 1. Laufbahnen der Fachunteroffiziere: a) Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes, b) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes, c) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, d) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, e) Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, f) Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes, 2. Laufbahnen der Feldwebel: a) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, b) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes, c) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes, d) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes, e) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,