I. Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Ersatzvornahmekosten in Höhe von DM 10.127,91 im Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26.03.1992 mit der Begründung, die von den Klägern geltend gemachten Lohn- und Einheitspreise seien unangemessen, ein Ursachenzusammenhang der Regiearbeiten mit der Ermächtigung zu Ersatzvornahmemaßnahmen im Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.11.1990 werde mit Nichtwissen bestritten. Die Ansprüche der Kläger seien nicht glaubhaft gemacht. Ein Kostenfestsetzungsbeschluß hätte deshalb nicht erlassen werden dürfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und auch zulässig (§§ 577 ff. ZPO).
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