OLG München - Urteil vom 13.09.2006
7 U 2912/06
Normen:
ZPO §§ 935 ff. ; HGB § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 2007, 335
DStR 2006, 2271
NZG 2007, 152
OLGReport-München 2006, 858
WM 2006, 2180
ZIP 2006, 2334
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 19450/05

Anforderungen an Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens der Aktionäre in der Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung - vorläufige Unterbindung des Vollzugs eines HV-Beschlusses

OLG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 7 U 2912/06

DRsp Nr. 2006/26398

Anforderungen an Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens der Aktionäre in der Hauptversammlung mittels einstweiliger Verfügung - vorläufige Unterbindung des Vollzugs eines HV-Beschlusses

»1. Ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung kann Mitaktionären im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht untersagt werden, wenn sich der Antragsteller mit wirksamen Mitteln gegen einen Vollzug des befürchteten Beschlusses zur Wehr setzen kann. 2. Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrags geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gemäß § 16 Abs. 2 HGB vorläufig unterbunden wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 935 ff. ; HGB § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) erstrebt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Mitaktionären ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in einer Hauptversammlung der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten zu 1)) zu untersagen.