OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2004
2 U 65/04
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 937 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 307
OLGReport-Stuttgart 2005, 438
Vorinstanzen:
LG Stuttgart - 41 O 31/04 KfH - 01.04.2004,

Anforderungen an markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Dringlichkeit als einstweiliger Verfügungsgrund

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 2 U 65/04

DRsp Nr. 2005/5678

Anforderungen an markenrechtliche Verwechslungsgefahr - Dringlichkeit als einstweiliger Verfügungsgrund

»1. Zur markenrechtlichen Ähnlichkeit im Klang von "e-motion" und "iMOTION". 2. Bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind nicht alle theoretisch denkbaren, sondern nur diejenigen Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den allgemeinenen Ausspracheregeln für ähnlich aufgebaute Wörter der Umgangssprache als Aussprachevarianten konkret naheliegen; dabei kann im Einzelfall auch der Sinngehalt mitbestimmend sein. 3. Die den Verfügungsgrund liefernde Dringlichkeit ist allein im Verhältnis der jeweiligen Parteien und somit unabhängig davon zu beurteilen, ob der Verfügungskläger ähnliche Verletzungshandlungen eines Dritten schon längere Zeit gekannt und ohne Reaktion gelassen hat.«

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; MarkenG § 14 Abs. 5 ; UWG § 12 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 937 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Verfügungsklägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb elektrischer Antriebe und Motoren und den dazugehörenden Regelungen und Steuerungen. Sie ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke "e-motion" mit Anmeldepriorität vom 03.04.1997, die sie 1998 erworben hat und für die Schutz beansprucht wird u.a. für die Regelungs- und Steuereinrichtungen für elektrische Antriebe.