A.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages, den der Kläger am 20./27.12.1999 mit der Beklagten mit Wirkung zum 01 04.2000 geschlossen hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Vertriebsgesellschaft der B####Haus AG; an ihr waren bis Ende 2000 zwei weitere Gesellschafter, darunter die D####Holding GmbH (Inhaberin von O###), beteiligt. Das Landgericht hat die außerordentlichen Kündigungen als unbegründet angesehen und klagerweiternde Zahlungsansprüche des Klägers an das Landgericht Hanau verwiesen. Wegen des Vortrags erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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