KG - Beschluss vom 25.10.2004
2 U 145/03
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 ; ZPO § 719 (analog) ; ZPO § 720a ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 201
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 189/02

Anforderungen an gerichtliche Anordnung des Beginns oder der Fortführung einer Sicherungsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

KG, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 2 U 145/03

DRsp Nr. 2005/7908

Anforderungen an gerichtliche Anordnung des Beginns oder der Fortführung einer Sicherungsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

»1. Das Berufungsgericht kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 und § 719 ZPO anordnen, dass die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a nur gegen Sicherheitsleistung begonnen oder fortgesetzt werden darf, wenn der beklagte Schuldner darlegt und glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein und schon die Sicherungsvollstreckung seine konkrete Insolvenzgefahr heraufbeschwört (im Anschluss an OLG Köln ZIP 1994, 1953 ff.). 2. Für diese Entscheidung werden die voraussichtlichen Folgen einer unterbliebenen Sicherheitsanordnung bei gedachtem anschließendem Erfolg des Rechtsmittels der beklagten Partei in der Hauptsache abgewogen gegen die voraussichtlichen Folgen einer angeordneten Sicherheitsleistung und der vorweggenommenen Konsequenz, dass ihrem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleibt (so genannte Doppelhypothese). Bei konkreter Insolvenzgefahr der beklagten Partei kommt eine solche Anordnung nur in Betracht, soweit das Berufungsverfahren nach Aktenlage eindeutig zu ihren Gunsten auszugehen verspricht.«

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 ; ZPO § 719 (analog) ; ZPO § 720a ;

Entscheidungsgründe:

A.