BGH - Beschluß vom 28.09.2006
V ZB 55/06
Normen:
ZVG § 63 Abs. 3, 4 § 83 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 82
InVo 2007, 213
MDR 2007, 427
NJW-RR 2007, 1139
Rpfleger 2007, 95
WM 2006, 2371
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 299/05
AG Duisburg, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 46 K 75/03

Anforderungen an ein Gesamtmeistgebot; Voraussetzungen des Zuschlags

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen V ZB 55/06

DRsp Nr. 2006/28861

Anforderungen an ein Gesamtmeistgebot; Voraussetzungen des Zuschlags

»a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben. b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht erreicht.«

Normenkette:

ZVG § 63 Abs. 3, 4 § 83 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote erteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird.