Das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Artikeln des Freizeitbedarfs. Die Antragsgegnerin bot am 15. September 2008 auf der Internetplattform F einen X Gasgrill T E 650 an. In den Hinweisen zur Kaufabwicklung heißt es in dem Angebot:
"Sollte wider Erwarten ein Artikel nicht lagermäßig vorhanden sein, werden wir Sie über den Liefertermin umgehend per Mail benachrichtigen. ... "
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|