OLG Hamm - Urteil vom 28.05.2009
4 U 60/09
Normen:
ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 245/08

Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung; Zustellung an den Antragsgegner persönlich

OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 60/09

DRsp Nr. 2009/15595

Anforderungen an die Vollziehung einer Beschlussverfügung; Zustellung an den Antragsgegner persönlich

Die Zustellung einer Beschlussverfügung an den Antragsgegner persönlich wahrt jedenfalls dann die Vollziehungsfrist, wenn dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass sich ein Prozessbevollmächtigter für den Antragsgegner bestellt hatte.

Tenor:

Das am 27. Februar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Artikeln des Freizeitbedarfs. Die Antragsgegnerin bot am 15. September 2008 auf der Internetplattform F einen X Gasgrill T E 650 an. In den Hinweisen zur Kaufabwicklung heißt es in dem Angebot:

"Sollte wider Erwarten ein Artikel nicht lagermäßig vorhanden sein, werden wir Sie über den Liefertermin umgehend per Mail benachrichtigen. ... "