OLG Bremen - Beschluss vom 25.06.2003
1 W 31/03
Normen:
ZPO § 935 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 423
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1096/03

Anforderungen an die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 31/03

DRsp Nr. 2004/19546

Anforderungen an die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

»Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) erforderliche Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren fehlt, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst mehr als vier Monate nach Eintritt der Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers bei Gericht angebracht wird.«

Normenkette:

ZPO § 935 ;
Vorinstanz: LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1096/03
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2003, 423