Anforderungen an die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
OLG Bremen, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 31/03
DRsp Nr. 2004/19546
Anforderungen an die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren
»Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935ZPO) erforderliche Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren fehlt, wenn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst mehr als vier Monate nach Eintritt der Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers bei Gericht angebracht wird.«
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