OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.09.1992
22 W 56/92
Normen:
ZPO § 917 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1993, 95
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 365/92

Anforderungen an die Darlegung des Arrestgrundes bei Schädigung durch eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 22 W 56/92

DRsp Nr. 2006/9659

Anforderungen an die Darlegung des Arrestgrundes bei Schädigung durch eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung

»Auch wenn der Antragsteller glaubhaft macht, durch eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung geschädigt worden zu sein, muß das AG prüfen, ob Umstände hinzutreten, die eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung durch den Schuldner befürchten lassen.«

Normenkette:

ZPO § 917 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 365/92
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1993, 95