OLG Koblenz - Urteil vom 18.01.2000
1 U 1492/96
Normen:
BGB § 839 ; ZVG § 37 Nr. 1 § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 288
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 598/95

Anforderungen an die Bezeichnung eines Grundstücks in der Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 1 U 1492/96

DRsp Nr. 2004/5093

Anforderungen an die Bezeichnung eines Grundstücks in der Bekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren

1. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine gemischt-gewerbliche Nutzung des Grundstücks schlagwortartig kenntlich zu machen. 2. Diese Amtspflicht obliegt dem Vollstreckungsgericht auch gegenüber dem Meistbietenden. 3. Nicht jede fehlerhafte Rechtsauslegung durch das Vollstreckungsgericht begründet einen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn der Rechtspfleger die für die Bezeichnung des Objekts maßgebliche Rechtslage geprüft und sich mit vertretbaren Gründen dafür entschieden hat, dieses lediglich als "Gebäude und Freifläche" zu bezeichnen.

Normenkette:

BGB § 839 ; ZVG § 37 Nr. 1 § 39 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 598/95
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2000, 288