Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl; Insolvenzbeschlag von ärztlichen Honorarforderungen
BGH, Beschluß vom 17.02.2005 - Aktenzeichen IX ZB 62/04
DRsp Nr. 2005/5694
Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl; Insolvenzbeschlag von ärztlichen Honorarforderungen
»a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.«
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