Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 1998 - 6 O 363/97 - u.a. verurteilt worden, zu dulden, dass die Gläubigerin an der auf seinem Grundstück befindlichen Trafostation nebst dorthin führenden Kabeln die erforderlichen Reparatur- und Erneuerungsarbeiten in betriebsbedingtem Umfang durchführt und dass die Gläubigerin bzw. ihre Bediensteten das Grundstück des Schuldners zu diesem Zweck betreten und befahren dürfen. Dieses Urteil ist mit Zurückweisung der Berufung des Schuldners durch den Senat mit Urteil vom 19. April 1999 - 9 U 161/98 - rechtskräftig geworden.
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