OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.08.2000
9 W 65/00
Normen:
AVBEltV § 8 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1223
OLGReport-Düsseldorf 2001, 76

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Duldungstitels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 9 W 65/00

DRsp Nr. 2001/12915

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Duldungstitels

»Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Urteils, nach dem der Schuldner zu dulden hat, daß der Gläubiger die erforderlichen Reparatur- und Erneuerungsarbeiten an einer von ihm auf dem Grundstück des Schuldners betriebenen Trafostation nebst dorthin führenden Kabeln in betriebsbedingtem Umfang durchführt.«

Normenkette:

AVBEltV § 8 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Schuldner ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 1998 - 6 O 363/97 - u.a. verurteilt worden, zu dulden, dass die Gläubigerin an der auf seinem Grundstück befindlichen Trafostation nebst dorthin führenden Kabeln die erforderlichen Reparatur- und Erneuerungsarbeiten in betriebsbedingtem Umfang durchführt und dass die Gläubigerin bzw. ihre Bediensteten das Grundstück des Schuldners zu diesem Zweck betreten und befahren dürfen. Dieses Urteil ist mit Zurückweisung der Berufung des Schuldners durch den Senat mit Urteil vom 19. April 1999 - 9 U 161/98 - rechtskräftig geworden.