1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 07.08.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert ist 50.000,00 EUR.
Das Landgericht Zwickau hat den Beklagten u. a. verurteilt, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Außenwand des Gebäudes der Klägerin I.................. Straße .. in ....... (Flurnummer ..), die an das Grundstück des Beklagten I.................. Straße .. (Flurnummer ..) angrenzt, vor witterungsbedingten Feuchtigkeits- und Temperatureinflüssen zu schützen.
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