BGH - Beschluß vom 19.06.2008
V ZB 129/07
Normen:
ZVG § 38 § 43 § 74a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReprt 2008, 1150
MDR 2008, 1185
NJW-RR 2008, 1741
Rpfleger 2008, 588
WM 2008, 1833
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 125/07
AG Winsen/Luhe - 10 K 105/04 - 29.6.2007,

Anforderungen an die Bekanntmachung des durch das Vollstreckungsgericht neu festgestellten Verkehrswerts

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 129/07

DRsp Nr. 2008/14689

Anforderungen an die Bekanntmachung des durch das Vollstreckungsgericht neu festgestellten Verkehrswerts

»Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, so muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden (§ 43 ZVG); davon darf lediglich abgesehen werden, wenn der neue Wert nur unwesentlich von dem bekannt gemachten abweicht.«

Normenkette:

ZVG § 38 § 43 § 74a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke angeordnet. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat die Schuldnerin im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters, dem ein Altenteil an dem Grundbesitz bestellt worden war, einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Nachdem einer der Gläubiger dem Antrag zugestimmt hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es von diesem Gläubiger betrieben worden ist. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen.